Stadtwerke Gruppe Strausberg: Aktuelles

28.01.2013
Flugplatz

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Flugleiter — welche Aufgaben hat er?

Oft werden wir danach gefragt, wie die tägliche Arbeit an einem Flugplatz aussieht und insbesondere, was in der Towerkanzel — dem Haupt-Arbeitsplatz der Flugleiter — eigentlich passiert.

Am Verkehrslandeplatz Strausberg sind sechs Mitarbeiter beschäftigt. Fünf von ihnen übernehmen Dienste als „Flugleiter“ bzw. „Flugleiterin“ im Tower. Auch wenn „Flugleiter“ der offizielle Begriff ist — häufig sorgt er für Missverständnisse, denn „Flugleiter“ machen genau eines nicht: den Flug leiten. Wofür ist die Flugleitung zuständig?Die Flugleitung vertritt den Flugplatzhalter, in unserem Falle die Strausberger Flugplatz GmbH, gegenüber Kunden, Dienstleistern, Geschäftspartnern und allen anderen Personen, die sich auf dem Flugplatz aufhalten. Pflichten der FlugleitungDie Flugleitung sorgt für einen betriebssicheren Zustand des Flugplatzes und für einen ordnungsgemäßen Betrieb. Maßgebend hierfür sind die Flugplatzgenehmigung, die Flugplatzbenutzungsordnung, sowie die Grundsätze für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen und für die Ausübung des Flugplatzinformationsdienstes an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle, den so genannten unkontrollierten Flugplätzen. Die Flugleitung ist verpflichtet,•sich vom betriebssicheren Zustand der Flugbetriebsflächen zu überzeugen,•die Einsatzbereitschaft der flugbetrieblichen Einrichtungen (Funk, Feuerlösch- und Rettungsgerät usw.) zu überprüfen,•die zu benutzende Start- / Landebahn bzw. in Abhängigkeit der Windverhältnisse die Start- / Landerichtung festzulegen,•bei Flugbetrieb grundsätzlich Hörbereitschaft auf der dem Flugplatz zugeteilten, veröffentlichten Info-Frequenz (Funk) zu halten,•„bei Bekanntwerden eines Unfalls oder einer schweren Störung bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs dies unverzüglich der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zu melden.“ (siehe Luftverkehrsordnung §5 (3))•sich über Änderungen von Vorschriften und Weisungen des Platzhalters zu informieren,•soweit erforderlich, die notwendigen Signale und Zeichen auszulegen.Rechte der FlugleitungDie Flugleitung darf Luftfahrzeugführern und anderen am Flugbetrieb beteiligten Personen Anweisungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO (Hausrecht) erteilen, z. B. kann die Flugleitung einem Luftfahrzeugführer einen bestimmten Abfertigungs- oder Abstellplatz zuweisen. Die Flugleitung darf weiterhin•über den tatsächlichen Betrieb von Flugmodellen auf dem Flugplatz entscheiden, nachdem die Luftfahrtbehörde ihre grundsätzliche Zustimmung dazu erteilt hat (vgl. LuftVO §16 Abs. 1 Nr. 1. d)), •den gleichzeitigen Flugplatzverkehr von Luftsportgeräten und anderen Luftfahrzeugen zulassen bzw. untersagen (vgl. LuftVO § 21a Abs. (3), •Abweichungen von LuftVO § 22 Absatz 1 im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig machen und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des sonstigen Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist. Z.B. kann der Flugleiter unter den genannten Umständen nach einem Start ein frühzeitigeres Abkurven und damit eine Abweichung von der Platzrunde zulassen, um die Lärmbelastung über Strausberg zu verringern.Gegenüber den in der Luft befindlichen Luftfahrzeugführern hat die Flugleitung kein Weisungsrecht, sondern nur eine beratende Funktion inne. Die Flugleitung kann z. B. nicht verlangen, dass aus Lärmschutzgründen nach einem Start früher abgekurvt und damit von der Platzrunde abgewichen wird.Als Vertreter des Flugplatzbetreibers gilt für die Flugleitung Privatrecht. Befolgt jemand eine Anweisung der Flugleitung nicht, so bittet diese die Luftfahrtbehörde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist Gefahr in Verzug und sind die erbetenen Maßnahmen der Luftfahrtbehörde womöglich nicht rechtzeitig zu erwarten, wendet sich die Flugleitung um Hilfe an die Polizei. Steht eine Gefahr unmittelbar bevor oder muss eine bereits eingetretene Störung schnellstens beseitigt werden, kann die Flugleitung ihre Anweisung in Ausübung des Hausrechts zwangsweise durchsetzen. Die angewandten Mittel müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen den Betroffenen und die Allgemeinheit nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigen.Weitere Aufgaben der FlugleitungZu den sonstigen Aufgaben der Flugleitung gehören u. a.:•Landegebühren erheben,•Informationen über Landerichtung, Verkehrsaufkommen und Wetter an die Piloten übermitteln,•bei Dunkelheit Landebahnbefeuerung aktivieren,•Unterstützung bei der Navigation geben,•den Flugbetrieb dokumentieren (das Hauptflugbuch führen).Wie wird man Flugleiter?Eine Berufsausbildung zur Flugleitung gibt es nicht. Flugleiter werden vom Flugplatzhalter bestellt. Viele Flugleiter verfügen über eine Privatpilotenlizenz, aber das ist keine Pflicht. Für jeden Flugleiter erforderlich sind hingegen spezifische Kenntnisse im Luftfahrtrecht. Damit die Flugleiter auch mit den Luftfahrzeugführern kommunizieren können, müssen sie ein Flugfunkzeugnis ablegen; in Strausberg ein Flugfunkzeugnis für den Sichtflugbetrieb. Mindestens alle vier Jahre müssen Flugleiter an einer anerkannten Flugleiterfortbildungsveranstaltung teilnehmen.Flugleitung und Luftaufsicht — Was ist der Unterschied?In den jeweiligen Betriebsgenehmigungen von Flugplätzen ist durch die Genehmigungs-behörde (Landesluftfahrtbehörde) vorgeschrieben, ob zum Betrieb des Flugplatzes ein Flugleiter bestellt werden muss. Für den Verkehrslandeplatz Strausberg galt von 1992 bis 2006: „Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn die Luftaufsichtsstelle mit einem Beauftragten für Luftaufsicht besetzt ist.“ Diese „Beauftragte für Luftaufsicht“ (BfL) wurden bis einschließlich 2006 als Teil des Luftfahrtsicherheitskonzeptes auf dem Wege der Beleihung durch das Land Brandenburg beschäftigt. Bei den BfL handelte es sich um ausgewählte Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, die nach einer Zusatzausbildung und Prüfung durch die Luftfahrtbehörde amtlich bestellt wurden. Aufgabe dieser vor Ort tätigen Mitarbeiter war es, Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Luftverkehr abzuweisen.Ab Januar 2007 wurden die örtlichen Luftaufsichtsstellen an allen unkontrollierten Flugplätzen in Brandenburg durch eine überörtliche Luftaufsicht ersetzt. Diese überörtliche Luftaufsicht wurde in der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin-Schönefeld angesiedelt. Anlass für die Neuorganisation der Luftaufsicht und Luftsicherheit war das im Januar 2005 in Kraft getretene Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Eine Übertragung der Aufgabe „Luftsicherheit“ auf Dritte auf dem Wege der Beleihung war nicht länger möglich, sondern musste unmittelbar von der Luftsicherheitsbehörde wahrgenommen werden, die eigenes Personal dafür einzusetzen hat. Seit 2007 gibt es deswegen keine BfL mehr am Flugplatz Strausberg und auch keine Luftaufsichtsstelle, sondern eine Flugleitung mit veränderten Aufgaben und Kompetenzen. Die Kontrolle der Sicherheit der Verkehrslandeplätze im Land Brandenburg obliegt seit 2007 Sachbearbeitern der Luftfahrtbehörde. Im Rahmen der überörtlichen Luftaufsicht stehen planmäßig drei Sachbearbeiter zur Verfügung, die regelmäßige Kontrollen an den Verkehrslandeplätzen durchführen. Aus dem Bereich Luftsicherheit und Betriebssicherheit können weitere drei Sachbearbeiter u. a. für Kontrollen an den Flugplätzen herangezogen werden. Bei Bedarf, vor allem bei besonderen Ereignissen, werden Angehörige der örtlichen Luftaufsicht des Flughafens Berlin-Schönefeld für Kontrollen mit eingesetzt. Bei den Kontrollen werden sowohl die Anlagen der Flugplätze systematisch, als auch Luftfahrer und Luftfahrzeuge in Stichprobenform überprüft. Die interne Planung sieht regelmäßig vier Kontrollen pro Jahr je Verkehrslandeplatz vor, die Termine werden jedoch nicht etwa vorab mitgeteilt. Die Anzahl der Kontrollen kann durch Schwerpunktaufgaben anlassbezogen nach oben oder unten variieren.

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