„Für unsere Kund:innen ist das eine gute Nachricht. Endlich herrscht Klarheit. Für uns Stadtwerke gibt es jetzt viel zu tun. Die Zahlungsläufe von tausenden Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden. Es bedeutet eine gewaltige Kraftanstrengung, die Preisbremsen zeitgerecht umzusetzen. Unser Ziel ist natürlich, dass die Energiehilfen pünktlich bei allen ankommen“, sagt Irina Kühnel, Geschäftsführerin der Stadtwerke Strausberg GmbH.
Nachdem der Staat den Abschlag für Gas und Fernwärme für Dezember 2022 übernommen hat, greift für die meisten Haushaltskunden ab März 2023 die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse. Rückwirkend werden ab März auch die Monate Januar und Februar 2023 angerechnet. Das heißt, Verbraucher können auch für diese beiden Monate einmalig einen Entlastungsbetrag erhalten, welcher ebenfalls im März angerechnet wird.
Die Preisentlastung im Detail: Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen wird eine Grundmenge von 80 Prozent des — vereinfacht gesprochen — bisherigen Jahresverbrauchs vom Staat subventioniert. Für Fernwärme ist der Arbeitspreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde und für Strom bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Beide Preisdeckel beziehen sich auf den Bruttowert und beinhalten also alle Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte.
Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis. Diese Regelung soll ein Anreiz zum Energiesparen sein. Die Preisbremsen gelten zunächst bis Ende 2023, eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 ist aber zu erwarten. Wer noch einen laufenden Vertrag mit weniger als 40 ct/kWh (Strom) oder 9,5 ct/kWh (Wärme) hat, zahlt den vereinbarten Preis. Der Grundpreis bleibt von den Preisbremsen unberührt. Wie hoch die Entlastung bei jedem Einzelnen ausfällt, hängt vom gültigen Arbeitspreis und dem Verbrauch in der Vergangenheit ab.
Um von den Entlastungen für Strom und Wärme zu profitieren, müssen unsere Kund:innen nichts tun. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden. Bei der Berechnung der Energiehilfen stützen wir uns auf vergangenheitsbasierte Prognosen: Der reduzierte Abschlag für Wärme erfolgt auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Die gedeckelten Stromkosten werden wir auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs im Jahr 2021 oder über die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des jeweiligen Netzbetreibers berechnen.
Haus- und Wohnungseigentümer:innen profitieren direkt von den Entlastungen, Mieter:innen erst, wenn die Vermieter diese über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben haben. Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir unsere Strom- und Wärmekunden rechtzeitig vor dem 1. März 2023.